VoIP Competence Center GmbH | AGB
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Informationen
Datum

Allgmeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.11.2017

1 Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der VoIP Competence Center GmbH (nachfolgend „VCC“ genannt) durch die dem Kunden für Geschäftskunden konzipierte Dienstleistungen. Die AGB, die bei Vertragsabschluss jeweils gültige produktspezifische Leistungsbeschreibung und die bei Vertragsabschluss jeweils gültige Preisliste sowie, falls von VCC für die Leistung angeboten, das bei Vertragsabschluss jeweils gültige produktspezifische Service Level Agreement („SLA“) erkennt der Kunde mit Auftragserteilung an.
  2. Diese AGB gelten, soweit der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, auch für zukünftige Verträge im oben genannten Sinne, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
  3. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn VCC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. VCC hat das Recht, Änderungen der AGB vorzunehmen. Diese werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt, sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. VCC wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hierauf hinweisen.
  5. VCC hat das Recht, Änderungen der Preise und der Dienstleistungen vorzunehmen. Diese werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt, sie gelten als genehmig, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich kündigt. Ein Widerspruch des Kunden gilt als Kündigung zum Zeitpunkt der Änderung. VCC wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hierauf hinweisen.
  6. Das Widerspruchs- und Kündigungsrecht gemäß vorstehender Ziffer 1.5 gilt nicht, soweit Änderungen ausschließlich zu Gunsten des Kunden vorgenommen werden bzw. soweit VCC die Preise bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes anpasst.

2 Zustandekommen des Vertrages

 

  1. Für jeden Kunden wird ein eigener Partnervertrag erstellt. Mündliche Absprachen sind nicht möglichen. Änderungen oder Abweichungen zu dem vereinbarten Partnervertrag bedürfen der Schriftform.
  2. Termine und Fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, wenn VCC diese ausdrücklich schriftlich bestätigt (z.B. in einem Partnervertrag) und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegende Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch VCC getroffen hat.

3 Leistungen der VCC

 

  1. VCC erbringt ihre Leistungen wie in dem vereinbarten Partnervertrag beschrieben ist. Falls keine besonderen Konditionen vereinbart wurden gelten die allgemeinen Service Level Agreements(„SLA“) für die Serviceleistungen der VCC.
  2. VCC darf zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen einsetzen, ohne dass ihre vertraglichen Pflichten davon berührt werden.

4 Gewährleistung

 

  1. VCC hat Geräte in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zu installieren oder zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Geräte müssen bei vertragsmäßigem Gebrauch und bei normaler Unterhaltung für die vereinbarte Mietzeit voll funktionsfähig sein. Bei Kauf von Geräten gilt die vom Hersteller angegebene Herstellergarantie.
  2. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes der Geräte ein Mangel, so muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels der VCC hiervon schriftlich Anzeige machen (E-Mail, Ticketsystem). VCC behebt die Mängel für nicht in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung gestellten Gerätes auf seine Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung eines Rechtes des Kunden aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung der VCC oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Beschädigungen der Geräte durch äußere Einflüsse unterliegen nicht der Gewährleistungspflicht der VCC.

5 Zahlungsbedingungen

 

  1. Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf von einem Monat kündigt, dies gilt nicht bei Kündigung aus wichtigem Grund.
  2. Soweit der Kunde neben den Leistungen der VCC auch Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter in Anspruch nimmt, wird er sich deren Gebühren direkt von diesen Anbietern in Rechnung stellen lassen.
  3. Sonstige Preise sind nach Erbringen der Leistung zu zahlen.
  4. Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, und zwar muss er spätestens am dreißigsten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht VCC automatisch den Rechnungsbetrag vom vereinbarten Konto ab.
  5. Kosten für eine nicht eingelöste Lastschrift werden dem Kunden als Mahngebühr in Höhe von 5,- € in Rechnung gestellt.
  6. Kauf: Der Kaufpreis von Ware ist, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Tag der Bestellung fällig (Vorkasse).

6 Verzug

 

  1. Die VCC ist berechtigt, die über VCC bereitgestellten Anschlüsse bzw. Zugänge und Geräte des Kunden und die dessen Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens € 1000 in Verzug ist und sofern kein Fall von §19 Abs. 2 TKV vorliegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht worden war. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, weiterhin seine monatlichen Grundgebühren zu zahlen.
  2. Im Falle des Zahlungsverzugs zahlt der Kunde der VCC zudem Verzugszinsen in Höhe von 5%, es sei denn, die VCC weist einen höheren oder der Kunde einen geringeren Zinsschaden nach. Die VCC behält sich im Falle des Zahlungsverzuges zudem die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche vor.
  3. Kommt der Kunde:
    a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann VCC das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
    c) Vertraglich zugesicherte Dienstleistungen können ausgesetzt werden, bis alle offenen Rechnungen beglichen sind.

7 Einwendungen gegen Rechnungen, Nutzung Dritte

 

  1. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
  2. Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der ihm von der VCC in Rechnung gestellten Gebühren, so ist die VCC vom Nachweis von Einzelverbindungen befreit, wenn die Verbindungsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert oder auf seinen Wunsch oder aus rechtlichen Gründen gelöscht wurden. Nach Ablauf von 80 Tagen nach Rechnungsdatum ist die VCC aus Datenschutzgründen gesetzlich verpflichtet, die der Rechnung zugrundeliegenden Verbindungsdaten zu löschen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Gebühren zu zahlen. Der Kunde hat insbesondere auch die Entgelte zu zahlen, die ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen der VCC durch Dritte entstanden sind, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die ihm berechneten Gebühren nicht verursacht hat.

8 Kündigung

 

  1. Eine vorzeitige Kündigung, d.h. eine Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beendet den Vertrag nicht, soweit VCC dem nicht zustimmt.
  2. Das Recht aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
  3. Ein wichtiger Grund, der VCC zur sofortigen, fristlosen Kündigung ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde in Verzug gem. Abschnitt 6 kommt.
  4. Ein wichtiger Grund, der VCC zur sofortigen, fristlosen Kündigung ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, liegt weiterhin vor, wenn:
    a) der Kunde die Rechte der VCC dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt;
    b) der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten für zwei (2) Wochen in Zahlungsverzug kommt;
    c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren, auch unter einer anderen Rechtsordnung, eröffnet worden ist oder in sonstiger Weise ein Verfahren eröffnet wird, durch welches der Kunde Schutz vor den Ansprüchen seiner Gläubiger sucht;
    d) der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zur Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat;
    e) der Kunde seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist.
  5. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

9 Zusätzliche Bestimmungen für Sprachdienste

 

  1. VCC veranlasst auf Wunsch des Kunden die Aufnahme von Rufnummer, sofern ein schriftliche Genehmigung für die Weitergabe der Teilnehmerdaten vorliegt für: Namen, Anschrift und zusätzlichen Angaben in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbucheintrag). VCC darf die Daten Dritten zum Zwecke der Herstellung und Veröffentlichung von Teilnehmerverzeichnissen und zur Bereitstellung von Auskunftsdiensten zur Verfügung stellen. Der Kunde kann durch eine Erklärung gegenüber VCC den Umfang der Eintragung jederzeit erweitern oder einschränken oder der Veröffentlichung für die Zukunft widersprechen. Mit der Freischaltung der Inverssuche können durch Angabe einer Telefonnummer personenbezogene Daten (Name und Anschrift) durch Dritte bei Auskunftsdiensten erfragt werden.
  2. Die Portierung einer Rufnummer von einem bisherigen Telekommunikationsanbieter in das Netz von VCC (Rufnummernimport) kann erst erfolgen, wenn der bisherige Anbieter die Rufnummer für die Portierung freigegeben hat.
  3. Der Kunde hat das Recht, Rufnummer(n) zu einem neuen Telekommunikationsanbieter zu portieren (Rufnummernexport). Voraussetzung ist das Vorliegen einer ordentlichen Kündigung für den Auftrag und eines wirksamen Antrages auf Rufnummernportierung. In diesem Antrag erklärt sich der Inhaber der Rufnummer(n) mit der Portierung einverstanden. Bei abweichenden Inhaberdaten kann die Portierung nur nach entsprechender Umschreibung der Rufnummer(n) erfolgen.
  4. Ein Portierungsauftrag muss VCC spätestens 31 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vorliegen. Nach Fristablauf fallen zugeteilte Rufnummern unwiderruflich an VCC zurück. Aus technischen und/ oder administrativen Gründen ist es möglich, dass die Rufnummernportierung bis zu vier Tage vor Ablauf des Vertrages – im Einzelfall auch früher – durchgeführt wird und daher der neue Dienstanbieter schon ab diesem Zeitpunkt Leistungen anstelle von VCC erbringt. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung anteiliger Grundentgelte oder sonstiger Entgelte.
  5. Eine Haftung von VCC für im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung entgangene Anrufe oder Nachrichten oder wegen Nichterreichbarkeit im Netz von VCC oder eines anderen Dienstanbieters ist ausgeschlossen.
  6. Beim Absetzen von Notrufen (110 und 112) unter Verwendung einer SIP-Verbindung (Sprachübertragung über das Internet) erfolgt die Übermittlung an die Leitzentrale des im Vertrag genannten oder über elektronische Schnittstellen zugewiesenen Standorts. Ein von einem abweichenden Standort abgesetzter Notruf wird somit nicht an die Leitzentrale des tatsächlichen Standorts übermittelt. Das Absetzen von Notrufen ist bei einem Stromausfall oder eines Ausfalls der Internetanbindung nicht möglich. Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ein Anspruch wegen ausgefallener Internetleitungen oder Stromzufuhr und daraus resultierender nicht verfügbarer Leistungen gegenüber der VCC ist ausgeschlossen.

10 Bonitätsprüfung

 

  1. VCC ist berechtigt, die Bonität des Kunden in geeigneter Weise zu überprüfen. VCC kann zu diesem Zweck bei der zuständigen SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung mbH), der Firma Bürgel Wirtschaftsauskunfteien GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg und/oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei Auskünfte über den Kunden einholen und diesen Daten aufgrund nicht vertragsgerechter Abwicklung melden. Hierbei werden Vertragsdaten des Kunden (Name, Firma, Straße/Haus Nr., PLZ/Ort) an die jeweilige Wirtschafsauskunftei übermittelt. Die Datenübermittlung erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

11 Schriftform

 

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne dieser AGB erfordert - auch soweit sie an anderer Stelle verlangt wird - die eigenhändige Unterschrift und die Übermittlung des unterschriebenen Dokuments im Original oder per Telefax.

12 Datenschutz

 

  1. VCC wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, verarbeiten und nutzen. Soweit erforderlich darf VCC oder ein von ihr beauftragter Dritter, der seinen Sitz auch im Ausland haben darf, personenbezogene Daten des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen.

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